
Bürgergeld trotz ungeklärter Erwerbsfähigkeit: LSG-Beschluss
Wenn das Jobcenter die Erwerbsfähigkeit anzweifelt, kann es für Betroffene schnell existenziell werden. Denn Bürgergeld nach dem SGB II gibt es grundsätzlich nur für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Wer nicht erwerbsfähig ist, kann stattdessen in die Zuständigkeit der Sozialhilfe nach dem SGB XII fallen.
Problematisch wird es, wenn Jobcenter und Sozialamt nicht klar entscheiden oder sich die Zuständigkeit gegenseitig zuschieben. Dann droht eine gefährliche Lücke: Das Jobcenter zahlt nicht, das Sozialamt aber auch nicht.
Ein Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zeigt: Bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit dürfen Betroffene nicht einfach zwischen den Systemen stehen bleiben. Die zuständige Stelle im SGB-II-Verfahren muss das gesetzliche Verfahren zur Klärung der Erwerbsfähigkeit beachten und darf Leistungen nicht vorschnell ablehnen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Wenn die Erwerbsfähigkeit unklar ist, darf das Jobcenter Leistungen nicht ohne das Verfahren nach § 44a SGB II ablehnen.
- § 44a SGB II soll verhindern, dass Betroffene zwischen Bürgergeld und Sozialhilfe ohne Leistungen bleiben.
- Auch wenn ein anderer Träger nicht richtig mitwirkt, kann das nicht einfach zulasten der leistungsberechtigten Person gehen.
- Die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter muss das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit weiterführen.
- Dazu kann eine gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers eingeholt werden.
- Wer wegen angeblich fehlender Erwerbsfähigkeit eine Ablehnung erhält, sollte den Bescheid und das Verfahren genau prüfen.
Urteil im Überblick
| Gericht | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg |
|---|---|
| Entscheidung | Beschluss vom 24.04.2023 |
| Aktenzeichen | L 4 AS 280/23 B ER |
| Rechtsbereich | SGB II, Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II, Sozialhilfe nach SGB XII |
| Thema | Ungeklärte Erwerbsfähigkeit, Zuständigkeitsstreit, Nahtlosigkeit zwischen Jobcenter und Sozialamt |
| Kernaussage | Bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit dürfen Betroffene nicht wegen eines nicht ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens zwischen SGB II und SGB XII ohne Leistungen bleiben. Die Agentur für Arbeit muss das Verfahren nach § 44a SGB II beachten und gegebenenfalls vorläufig Leistungen erbringen. |
| Praxisrelevanz | Wer eine Bürgergeld-Ablehnung wegen angeblich fehlender Erwerbsfähigkeit erhält, sollte prüfen, ob das Verfahren nach § 44a SGB II ordnungsgemäß durchgeführt wurde. |
Warum ungeklärte Erwerbsfähigkeit so wichtig ist
Beim Bürgergeld ist die Erwerbsfähigkeit eine zentrale Voraussetzung. Vereinfacht gesagt geht es darum, ob jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Ist jemand erwerbsfähig und hilfebedürftig, kommt grundsätzlich Bürgergeld nach dem SGB II in Betracht. Ist jemand dauerhaft voll erwerbsgemindert, kann stattdessen die Sozialhilfe beziehungsweise Grundsicherung nach dem SGB XII zuständig sein.
Für Betroffene klingt das wie eine technische Zuständigkeitsfrage. Praktisch kann es aber um die Existenzsicherung gehen. Wenn das Jobcenter sagt, man sei nicht erwerbsfähig, und das Sozialamt noch nicht zahlt, entsteht genau die Lücke, die § 44a SGB II verhindern soll.

Wenn Jobcenter und Sozialamt die Zuständigkeit nicht klären, kann § 44a SGB II für Betroffene wichtig werden.
Mehr zur Abgrenzung zwischen Bürgergeld, Grundsicherung und Sozialhilfe steht im Bereich Grundsicherung.
Worum ging es in dem LSG-Beschluss?
Im entschiedenen Fall ging es um ein Eilverfahren. Das Jobcenter beziehungsweise der zuständige Leistungsträger ging davon aus, dass der Antragsteller nicht erwerbsfähig sei, und wollte deshalb keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zahlen.
Das Sozialgericht hatte dem Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz Recht gegeben. Dagegen legte der Leistungsträger Beschwerde ein. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies diese Beschwerde zurück.
Entscheidend war: Der Leistungsträger durfte nicht ohne Durchführung des Verfahrens nach § 44a SGB II von Erwerbsunfähigkeit ausgehen und deshalb Bürgergeld-Leistungen ablehnen.
Beispiel aus dem entschiedenen Fall
Der Fall zeigt gut, warum die Nahtlosigkeitsregel wichtig ist. Der Leistungsträger hielt den Antragsteller für nicht erwerbsfähig und wollte deshalb keine Leistungen nach dem SGB II zahlen.
Das Gericht stellte aber klar: Solange das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, darf die leistungsberechtigte Person nicht ohne existenzsichernde Leistungen bleiben.
Auch wenn der Sozialhilfeträger nicht richtig mitwirkt oder das Verfahren verzögert wird, berechtigt das die SGB-II-Seite nicht dazu, Leistungen einfach wegen fehlender Erwerbsfähigkeit abzulehnen.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Landessozialgericht entschied, dass die Beschwerde des Leistungsträgers keinen Erfolg hat. Es bestätigte damit die Entscheidung des Sozialgerichts zugunsten des Antragstellers.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Agentur für Arbeit im Rahmen von § 44a SGB II verpflichtet, Leistungen zu erbringen, solange die Erwerbsfähigkeit nicht ordnungsgemäß geklärt ist und kein anderer Leistungsträger seine Zuständigkeit anerkannt hat.
Der Zweck der Regelung ist klar: Hilfebedürftige sollen nicht deshalb ohne Leistungen bleiben, weil sich Jobcenter, Agentur für Arbeit, Sozialhilfeträger oder andere Träger über die Erwerbsfähigkeit streiten oder das Verfahren nicht sauber betreiben.
Was § 44a SGB II praktisch bedeutet
§ 44a SGB II regelt, wie Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit festgestellt werden. Die Vorschrift ist besonders wichtig, wenn unklar ist, ob jemand in das System des Bürgergeldes oder eher in das System der Sozialhilfe gehört.
Wenn Zweifel an der Erwerbsfähigkeit bestehen, darf das Jobcenter nicht einfach sagen: „Nicht zuständig.“ Stattdessen muss das vorgesehene Verfahren eingehalten werden.
Dazu gehört, dass bei Streit oder Unklarheiten andere beteiligte Träger einbezogen werden. Wenn nötig, kann eine gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers eingeholt werden.
Warum niemand zwischen Jobcenter und Sozialamt stehen bleiben darf
Das Gericht betonte den Schutzgedanken der Regelung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige gehören grundsätzlich in das SGB II. Nicht erwerbsfähige Personen können in das SGB XII fallen.
Bis diese Abgrenzung geklärt ist, darf die Unklarheit aber nicht einfach auf die betroffene Person abgewälzt werden. Sonst würde eine Person gerade wegen eines Behördenstreits ohne existenzsichernde Leistung bleiben.
Das ist der Kern des Beschlusses: Die Verwaltung muss die Zuständigkeit klären. Betroffene dürfen nicht die finanzielle Lücke tragen, nur weil das Verfahren zwischen den Trägern nicht funktioniert.
Was bedeutet das für Bürgergeld und Grundsicherungsgeld?
Auch beim Bürgergeld bleibt die Erwerbsfähigkeit ein entscheidender Punkt. Wer Bürgergeld beantragt, muss grundsätzlich erwerbsfähig sein. Zweifel können zum Beispiel entstehen, wenn schwere Erkrankungen, Pflegegrad, lange Arbeitsunfähigkeit oder Hinweise auf Erwerbsminderung vorliegen.
Für das künftige Grundsicherungsgeld bleibt die Grundlinie relevant, soweit die Regeln zur Erwerbsfähigkeit und zur Abgrenzung zwischen SGB II und SGB XII fortgeführt werden.
Wichtig ist: Eine Ablehnung wegen angeblich fehlender Erwerbsfähigkeit ist nicht nur eine medizinische Frage. Es ist auch eine Verfahrensfrage. Das Jobcenter muss prüfen, ob das gesetzliche Verfahren eingehalten wurde.
Wenn das Jobcenter wegen Erwerbsfähigkeit ablehnt: Diese Punkte prüfen
Wer eine Ablehnung oder Leistungseinstellung wegen angeblich fehlender Erwerbsfähigkeit erhält, sollte die Unterlagen sorgfältig prüfen. Besonders wichtig sind diese Punkte:
- Begründung: Warum geht das Jobcenter davon aus, dass keine Erwerbsfähigkeit vorliegt?
- Verfahren nach § 44a SGB II: Wurde das gesetzliche Verfahren zur Klärung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt?
- Andere Träger: Wurde das Sozialamt oder ein anderer zuständiger Träger beteiligt?
- Rentenversicherung: Wurde eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt oder angekündigt?
- Leistungslücke: Gibt es bereits eine Zahlungseinstellung, obwohl kein anderer Träger leistet?
- Bescheid: Liegt ein schriftlicher Ablehnungs- oder Einstellungsbescheid vor?
- Frist: Läuft noch die Widerspruchsfrist?
- Eilbedarf: Reicht das Geld aktuell nicht für Lebensunterhalt, Miete oder Krankenversicherung?
Eine grobe Orientierung zum möglichen Anspruch bietet die Seite Anspruch auf Bürgergeld prüfen. Für eine rechnerische Ersteinschätzung kann zusätzlich der Grundsicherungsgeld-Rechner helfen. Bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit ersetzt das aber keine Prüfung des konkreten Bescheids.
Wann ein Widerspruch sinnvoll sein kann
Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn das Jobcenter Bürgergeld wegen angeblich fehlender Erwerbsfähigkeit ablehnt oder einstellt, ohne das Verfahren nach § 44a SGB II sauber durchgeführt zu haben.
Typische Warnzeichen sind:
- Das Jobcenter verweist nur pauschal auf fehlende Erwerbsfähigkeit.
- Es gibt keine erkennbare Klärung mit dem Sozialhilfeträger.
- Es wurde keine gutachterliche Stellungnahme eingeholt.
- Das Jobcenter zahlt nicht, obwohl das Sozialamt ebenfalls keine Leistungen bewilligt.
- Die Ablehnung stützt sich nur auf einzelne Hinweise, etwa Pflegegrad oder Arbeitsunfähigkeit.
- Der Bescheid erklärt nicht nachvollziehbar, wie die Erwerbsfähigkeit geprüft wurde.
- Es droht eine akute Leistungslücke.
Wichtig ist die Frist. Wer einen Bescheid erhält, sollte zeitnah prüfen, bis wann ein Widerspruch gegen den Bescheid möglich ist.
Wenn existenzsichernde Leistungen fehlen, kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht relevant werden. Gerade bei offenen Fragen zwischen Jobcenter und Sozialamt sollte nicht zu lange abgewartet werden.
Welche Rolle spielt das Sozialamt?
Das Sozialamt kann zuständig werden, wenn jemand nicht erwerbsfähig ist und deshalb nicht in den Bürgergeld-Bereich fällt. Das betrifft vor allem Fälle, in denen eine volle Erwerbsminderung oder eine andere Zuständigkeit nach dem SGB XII in Betracht kommt.
Das bedeutet aber nicht, dass das Jobcenter sich ohne Weiteres zurückziehen darf. Solange die Zuständigkeit nicht geklärt ist und kein anderer Träger Leistungen erbringt, kann die Nahtlosigkeitsregel des § 44a SGB II greifen.
Für Betroffene ist deshalb wichtig: Wenn Jobcenter und Sozialamt aufeinander verweisen, sollte genau dokumentiert werden, wer wann welche Entscheidung getroffen oder abgelehnt hat.
Warum der Beschluss für Eilverfahren wichtig ist
Der Fall wurde im einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Das bedeutet: Es ging um eine vorläufige gerichtliche Entscheidung, weil existenzsichernde Leistungen akut betroffen waren.
Gerade bei Bürgergeld und Sozialhilfe kann Eilrechtsschutz wichtig sein, wenn Miete, Lebensunterhalt oder Krankenversicherung gefährdet sind. Das Gericht prüft dann nicht immer alles abschließend wie in einem Hauptsacheverfahren, sondern vor allem, ob ein Anspruch und ein dringender Bedarf glaubhaft gemacht sind.
Der Beschluss zeigt: Wenn Betroffene durch einen Zuständigkeitsstreit ohne Leistungen bleiben würden, kann das im Eilverfahren ein starkes Argument sein.
Grenzen der Entscheidung
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Mensch unabhängig von seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft Bürgergeld erhält. Wenn endgültig festgestellt wird, dass keine Erwerbsfähigkeit vorliegt und ein anderer Leistungsträger zuständig ist, kann sich die Leistungspflicht ändern.
Der Beschluss betrifft vor allem die Übergangs- und Klärungsphase. In dieser Phase darf die Unsicherheit über die Erwerbsfähigkeit nicht dazu führen, dass Betroffene ohne existenzsichernde Leistungen bleiben.
Außerdem handelt es sich um einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz. Die Entscheidung ist deshalb besonders wichtig für akute Leistungslücken, ersetzt aber nicht jede spätere Prüfung im Hauptsacheverfahren.
Was Betroffene daraus mitnehmen können
Die wichtigste Botschaft lautet: Ungeklärte Erwerbsfähigkeit darf nicht automatisch zu einer Leistungslücke führen.
Wenn das Jobcenter Bürgergeld ablehnt, weil angeblich keine Erwerbsfähigkeit besteht, sollte geprüft werden, ob das Verfahren nach § 44a SGB II eingehalten wurde. Besonders kritisch ist es, wenn weder Jobcenter noch Sozialamt zahlen.
Betroffene sollten Bescheide, Schreiben des Jobcenters, Schreiben des Sozialamts, ärztliche Unterlagen, Gutachten und Fristen zusammen prüfen. Gerade wenn kein Geld mehr zum Leben vorhanden ist, kann schnelle Reaktion entscheidend sein.
Weitere Hilfe
Quelle und Hinweis
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2023, L 4 AS 280/23 B ER: Entscheidung in der offiziellen Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Gesetzliche Grundlagen: § 44a SGB II – Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit, § 45 SGB XII – Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit
- Redaktioneller Stand: Mai 2026
- Hinweis: Redaktionelle Einordnung eines SGB-II-Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz, keine Rechtsberatung.