Bürgergeld beim Wechselmodell nach Trennung: Wann Mehrbedarf für Alleinerziehende und Unterkunftskosten für beide Haushalte berücksichtigt werden können.

Wechselmodell beim Bürgergeld: BSG-Urteil zu Mehrbedarf und KdU

Wenn Kinder nach einer Trennung abwechselnd bei beiden Eltern leben, kann das Bürgergeld kompliziert werden. Besonders beim sogenannten Wechselmodell stellt sich schnell die Frage: Wer bekommt welche Leistungen, wie werden Unterkunftskosten berücksichtigt und kann ein Mehrbedarf für Alleinerziehende bestehen?

Ein Urteil des Bundessozialgerichts zeigt: Beim echten Wechselmodell kann ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende in Betracht kommen. Außerdem kann das Kind grundsicherungsrechtlich einen Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern haben.

Diese Urteilseinordnung erklärt, was die Entscheidung für Bürgergeld, Wechselmodell, Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft und das künftige Grundsicherungsgeld bedeuten kann.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Beim Wechselmodell leben Kinder nach einer Trennung annähernd gleichmäßig bei beiden Eltern.
  • Nach dem BSG kann beim echten Wechselmodell ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bestehen.
  • Das gilt nicht automatisch bei jedem Umgang, sondern vor allem bei einer annähernd hälftigen Betreuung in größeren Intervallen.
  • Das Kind kann beim Wechselmodell einen Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern haben.
  • Eltern können nicht frei wählen, bei wem der Unterkunftsbedarf des Kindes vollständig berücksichtigt wird.
  • Wer Bürgergeld im Wechselmodell erhält, sollte Mehrbedarf, Unterkunftskosten, Bedarfsgemeinschaft und Bescheid genau prüfen.
Rechtsprechung zu Wechselmodell, Mehrbedarf und KdU

Urteil im Überblick

GerichtBundessozialgericht
EntscheidungUrteil vom 11.07.2019
AktenzeichenB 14 AS 23/18 R
RechtsbereichSGB II, Mehrbedarf für Alleinerziehende, Kosten der Unterkunft, Wechselmodell
ThemaWechselmodell beim Bürgergeld, hälftiger Mehrbedarf, Wohnbedarf des Kindes in beiden Wohnungen
KernaussageBeim familienrechtlichen Wechselmodell kann einem leistungsberechtigten Elternteil ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zustehen. Betreuen getrennt lebende Eltern ihr Kind gleichmäßig, kann das Kind außerdem einen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in beiden Wohnungen haben.
PraxisrelevanzGetrennt lebende Eltern sollten prüfen, ob das Jobcenter Mehrbedarf, Unterkunftskosten, Bedarfsgemeinschaft und die tatsächliche Betreuungssituation im Wechselmodell richtig berücksichtigt hat.

Warum das Wechselmodell beim Bürgergeld wichtig ist

Nach einer Trennung leben Kinder nicht immer überwiegend bei einem Elternteil. Immer häufiger betreuen Eltern ihre Kinder im Wechselmodell. Das bedeutet vereinfacht: Das Kind lebt in annähernd gleichen Anteilen bei beiden Eltern.

Für das Bürgergeld kann das erhebliche Folgen haben. Denn Leistungen werden nicht nur nach Einkommen berechnet. Auch Regelbedarf, Mehrbedarf, Bedarfsgemeinschaft und Kosten der Unterkunft können betroffen sein.

Problematisch wird es, wenn das Jobcenter das Kind nur einem Elternteil zuordnet oder den Mehrbedarf für Alleinerziehende vollständig ablehnt. Genau hier setzt das BSG-Urteil an.

Worum ging es in dem BSG-Urteil?

Im entschiedenen Fall ging es um einen Vater und seine zwei minderjährigen Kinder. Die Kinder hielten sich im streitigen Zeitraum zu gleichen Anteilen bei der getrennt lebenden Mutter und beim Vater auf.

Das Jobcenter berücksichtigte zwar Unterkunftskosten anteilig, lehnte aber einen Mehrbedarf für Alleinerziehung ab. Der Vater verlangte höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines hälftigen Mehrbedarfs für Alleinerziehende.

Das Sozialgericht gab dem Vater Recht. Das Bundessozialgericht bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis und wies die Revision des Jobcenters zurück.

Beispiel aus dem entschiedenen Fall

Der Fall zeigt gut, warum das Wechselmodell nicht wie normaler Wochenendumgang behandelt werden kann. Die Kinder lebten nicht nur gelegentlich beim Vater, sondern zu gleichen Anteilen bei beiden getrennt lebenden Eltern.

Das Jobcenter wollte den Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht anerkennen. Das Bundessozialgericht stellte aber klar: Wenn getrennt lebende Eltern die Pflege und Erziehung in größeren, annähernd gleichen Betreuungsintervallen teilen, kann ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bestehen.

Praktisch bedeutet das: Beim echten Wechselmodell kann es falsch sein, den Mehrbedarf vollständig zu versagen. Gleichzeitig besteht aber auch nicht automatisch Anspruch auf den vollen Mehrbedarf bei einem Elternteil.

Was hat das Bundessozialgericht entschieden?

Das Bundessozialgericht entschied, dass beim familienrechtlichen Wechselmodell weiterhin ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende in Betracht kommt.

Der Grund: In einer echten Wechselmodell-Situation lässt sich nicht sinnvoll sagen, dass nur ein Elternteil allein für Pflege und Erziehung sorgt. Gleichzeitig trägt der jeweilige Elternteil während seiner Betreuungszeiten besondere Verantwortung und hat dadurch einen zusätzlichen Bedarf.

Deshalb ist es nach der Rechtsprechung weder richtig, den Mehrbedarf vollständig abzulehnen, noch ihn einem Elternteil vollständig zuzubilligen. Der Mehrbedarf kann in dieser Konstellation hälftig berücksichtigt werden.

Wann ein hälftiger Mehrbedarf in Betracht kommt

Ein hälftiger Mehrbedarf kommt nicht bei jedem Umgang mit dem Kind in Betracht. Entscheidend ist eine echte, annähernd hälftige Aufteilung der Betreuung.

Wichtig sind vor allem diese Punkte:

  • Die Eltern leben getrennt.
  • Das Kind hält sich annähernd gleichmäßig bei beiden Eltern auf.
  • Die Betreuung erfolgt nicht nur stundenweise oder an einzelnen Wochenenden.
  • Die Betreuung ist auf Dauer angelegt und beruht auf einer tragfähigen Vereinbarung.
  • Pflege und Erziehung werden tatsächlich von beiden Eltern in erheblichem Umfang übernommen.

Entscheidend ist nicht jede Umgangsregelung, sondern eine echte, annähernd hälftige Betreuung in größeren Intervallen. Das BSG knüpft dabei an Fälle an, in denen sich Eltern bei Pflege und Erziehung in mindestens eine Woche umfassenden Abschnitten abwechseln.

Warum nicht der volle Mehrbedarf gezahlt wird

Der volle Mehrbedarf für Alleinerziehende passt beim Wechselmodell nicht ohne Weiteres. Denn beide Eltern übernehmen die Betreuung jeweils zeitweise allein.

Gleichzeitig wäre es aber auch nicht sachgerecht, den Mehrbedarf komplett abzulehnen. Während der Betreuungszeiten trägt der jeweilige Elternteil besondere Verantwortung für das Kind und kann nicht vollständig durch den anderen Elternteil entlastet werden.

Die hälftige Lösung bildet diese besondere Situation besser ab: Ein leistungsberechtigter Elternteil kann für die Zeiten, in denen er die Kinder ohne Entlastung durch den anderen Elternteil betreut, einen anteiligen Mehrbedarf haben.

Welche Rolle spielen die Kosten der Unterkunft?

Neben dem Mehrbedarf ging es im Urteil auch um Unterkunftskosten. Das BSG stellte klar: Betreuen getrennt lebende Eltern ihr Kind gleichmäßig im Wechselmodell, kann das Kind einen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in beiden Wohnungen haben.

Das ist wichtig, weil das Kind dann nicht einfach nur einer Wohnung zugeordnet werden kann. Wenn es tatsächlich bei beiden Eltern wohnt, braucht es in beiden Haushalten Wohnraum.

Für die Kosten der Unterkunft bedeutet das: Beim echten Wechselmodell kann das Kind bei beiden Eltern als Haushaltsmitglied eine Rolle spielen. Dadurch kann sich auch die kopfteilige Aufteilung der Unterkunftskosten auswirken.

Maßgeblich ist also nicht, welche Wohnung die Eltern als Hauptwohnung ansehen, sondern wo das Kind tatsächlich seinen existenzsicherungsrechtlich relevanten Wohnbedarf hat.

Kein freies Wahlrecht der Eltern

Das BSG stellte auch klar: Eltern können nicht einfach frei entscheiden, bei wem der Unterkunftsbedarf des Kindes vollständig berücksichtigt wird.

Entscheidend ist die tatsächliche Lebenssituation. Wenn das Kind gleichwertig in beiden Wohnungen lebt, muss diese Situation grundsicherungsrechtlich nachvollzogen werden.

Ein bloßer Hauptwohnsitz, eine melderechtliche Einordnung oder eine interne Absprache der Eltern ersetzt nicht automatisch die sozialrechtliche Prüfung.

Was eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bedeutet

Beim Wechselmodell kann außerdem eine temporäre Bedarfsgemeinschaft eine Rolle spielen. Gemeint ist vereinfacht: Das Kind wird für die Zeiten berücksichtigt, in denen es sich tatsächlich im Haushalt des jeweiligen Elternteils aufhält.

Das ist besonders wichtig, wenn Leistungen nur für bestimmte Aufenthaltstage oder Betreuungszeiten berechnet werden. Beim echten Wechselmodell geht es aber zusätzlich um die Frage, ob der Wohnbedarf des Kindes in beiden Wohnungen und ein anteiliger Mehrbedarf für Alleinerziehende zu berücksichtigen sind.

Was bedeutet das für Bürgergeld und Grundsicherungsgeld?

Auch beim Bürgergeld bleibt das Thema wichtig. Getrennt lebende Eltern mit Wechselmodell können betroffen sein, wenn das Jobcenter Mehrbedarf, Unterkunftskosten oder die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft falsch bewertet.

Für das künftige Grundsicherungsgeld bleibt die Grundlinie relevant, soweit die Regelungen zu Mehrbedarf, Unterkunftskosten und Bedarfsgemeinschaft fortgeführt werden.

Entscheidend ist: Das Jobcenter muss die tatsächliche Betreuungssituation prüfen. Es reicht nicht, pauschal zu sagen, dass nur ein Elternteil das Kind leistungsrechtlich berücksichtigen kann.

Wenn das Jobcenter das Wechselmodell nicht berücksichtigt: Diese Punkte prüfen

Wer im Wechselmodell Bürgergeld erhält und Zweifel am Bescheid hat, sollte die Unterlagen genau prüfen. Besonders wichtig sind diese Punkte:

  1. Betreuungsmodell: Lebt das Kind tatsächlich annähernd gleichmäßig bei beiden Eltern?
  2. Betreuungszeiten: Gibt es größere Betreuungsintervalle, in denen Pflege und Erziehung jeweils tatsächlich übernommen werden?
  3. Nachweise: Gibt es Vereinbarungen, gerichtliche Regelungen, Kalender, Schulunterlagen oder andere Nachweise?
  4. Mehrbedarf: Wurde ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende geprüft?
  5. KdU: Wurde berücksichtigt, dass das Kind Wohnbedarf in beiden Wohnungen haben kann?
  6. Bedarfsgemeinschaft: Wurde die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit richtig eingeordnet?
  7. Einkommen: Wurden Kindergeld, Unterhalt oder andere Leistungen richtig zugeordnet?
  8. Berechnung: Ist nachvollziehbar, wie das Jobcenter die Leistung berechnet hat?
  9. Frist: Läuft noch die Widerspruchsfrist?

Eine grobe Orientierung zur möglichen Leistung kann der Grundsicherungsgeld-Rechner geben. Bei Wechselmodell-Fällen ersetzt ein Rechner aber keine genaue Einzelfallprüfung, weil Betreuungszeiten, Bedarfsgemeinschaft und Unterkunftskosten besonders sorgfältig betrachtet werden müssen.

Wann ein Widerspruch sinnvoll sein kann

Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn das Jobcenter das Wechselmodell nicht oder nur unvollständig berücksichtigt.

Typische Warnzeichen sind:

  • Der hälftige Mehrbedarf für Alleinerziehende wurde nicht geprüft.
  • Das Kind wurde nur einem Elternteil zugeordnet, obwohl ein echtes Wechselmodell besteht.
  • Unterkunftskosten wurden ohne Prüfung des Wohnbedarfs in beiden Wohnungen berechnet.
  • Die tatsächlichen Betreuungszeiten wurden nicht berücksichtigt.
  • Nachweise zum Wechselmodell wurden nicht ausgewertet.
  • Die Berechnung ist nicht nachvollziehbar.
  • Bescheide beider Elternteile passen nicht zusammen oder widersprechen sich.

Wichtig ist die Frist. Wer einen Bescheid erhält, sollte zeitnah prüfen, bis wann ein Widerspruch gegen den Bescheid möglich ist.

Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Sie helfen aber dabei, typische Prüfpunkte zu erkennen und Bürgergeld-Bescheide im Wechselmodell besser einzuordnen.

Welche Nachweise können helfen?

Bei Wechselmodell-Fällen ist die tatsächliche Betreuung besonders wichtig. Deshalb sollten Betroffene möglichst nachvollziehbar dokumentieren, wie das Kind betreut wird.

Hilfreich können zum Beispiel sein:

  • schriftliche Vereinbarungen der Eltern,
  • gerichtliche Umgangsregelungen,
  • Kalender mit Betreuungszeiten,
  • Nachweise über Schul- oder Kita-Alltag,
  • Nachweise über eigene Kinderzimmer oder Schlafplätze,
  • Schriftverkehr mit dem Jobcenter,
  • Berechnungsbögen aus den Bescheiden beider Eltern.

Je klarer das Wechselmodell belegt werden kann, desto besser lässt sich prüfen, ob das Jobcenter Mehrbedarf und Unterkunftskosten richtig berücksichtigt hat.

Grenzen der Entscheidung

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass bei jedem Umgang automatisch ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende besteht. Ein normales Umgangsmodell, einzelne Wochenenden oder kurze Aufenthalte reichen dafür nicht ohne Weiteres aus.

Entscheidend ist ein echtes Wechselmodell mit annähernd gleicher Betreuung in größeren Intervallen. Außerdem hängt die Bewertung immer vom konkreten Betreuungsumfang, den Nachweisen, der Wohnsituation und dem jeweiligen Bescheid ab.

Das Urteil bedeutet auch nicht, dass ein Elternteil frei wählen kann, wo das Kind beim Bürgergeld vollständig berücksichtigt wird. Maßgeblich ist die tatsächliche Lebenssituation des Kindes.

Was Betroffene daraus mitnehmen können

Die wichtigste Botschaft lautet: Beim Wechselmodell darf das Jobcenter die tatsächliche Betreuungssituation nicht pauschal übergehen.

Wenn ein Kind annähernd gleichmäßig bei beiden Eltern lebt, können hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende und Wohnbedarf in beiden Wohnungen eine Rolle spielen.

Gerade bei getrennt lebenden Eltern lohnt sich eine genaue Prüfung. Betreuungszeiten, Unterkunftskosten, Mehrbedarf, Kindergeld, Unterhalt und Bescheide sollten zusammen betrachtet werden.

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Quelle und Hinweis