Grundsicherung 2026 wichtige Änderungen bei Regeln und Leistungen
Stand: 02.02.2026

Änderungen 2026: Bürgergeld vs. Grundsicherungsgeld (SGB II) – das ändert sich

Für 2026 ist eine Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) geplant: Das Bürgergeld soll künftig „Grundsicherungsgeld“ heißen und gleichzeitig inhaltlich neu ausgerichtet werden. Vorgesehen sind unter anderem Änderungen bei Vermittlung, Mitwirkung, Sanktionen sowie beim Umgang mit Vermögen und Wohnkosten (KdU). Die wichtigsten Punkte findest du hier kompakt, damit du schnell prüfen kannst, was für dich relevant ist.

Stand: Laut Bundesregierung soll das Gesetz schrittweise ab dem 01.07.2026 in Kraft treten. Im parlamentarischen Verfahren können sich Details noch ändern.

Schnellcheck: Wer könnte 2026 besonders betroffen sein?

  • Laufender Bezug: Änderungen bei Mitwirkung, Terminen und Sanktionen können für alle Leistungsempfänger schneller spürbar werden.
  • Rücklagen/Vermögen: Die bisherige Karenzzeit bei der Vermögensprüfung soll entfallen; Schonvermögen soll stärker ans Alter gekoppelt werden.
  • Hohe Wohnkosten: Bei KdU kann eine frühere Begrenzung relevant werden – auch in der bisherigen Karenzlogik.
  • Haushalte mit kleinen Kindern: Zumutbarkeit von Arbeit oder Maßnahmen soll früher ansetzen.
  • Unter 30: Vermittlung und Maßnahmen sollen schneller greifen.

Bürgergeld vs. Grundsicherungsgeld – die wichtigsten Unterschiede im Vergleich

ThemaBisher (Bürgergeld)Geplant (Grundsicherungsgeld)
VermittlungMehr Gewicht auf Qualifizierung/WeiterbildungVermittlungsvorrang – schnellerer Fokus auf Jobaufnahme
Mitwirkung & PlanungKooperationsplan als zentrale AbstimmungVerbindlicher: Kooperationsplan kann per Verwaltungsakt festgesetzt werden
Sanktionen bei PflichtverletzungMinderung des Regelbedarfs bis 30 % (abgestuft)Konsequenter: bei Pflichtverletzung 30 % für 3 Monate vorgesehen
MeldeversäumnisseAbgestufte Minderungen möglichNeu vorgesehen: 1. Termin ohne Minderung, ab dem 2. Termin 30 % für 1 Monat
VermögenKarenzzeit (Vermögensprüfung) für NeubezugKeine Karenzzeit vorgesehen; Schonvermögen soll ans Alter gekoppelt werden
Wohnkosten (KdU)In der Karenzzeit häufig vollständige Berücksichtigung der tatsächlichen KostenDeckelung in der Karenzzeit vorgesehen (genannt: bis 1,5-fache Angemessenheitsgrenze)
KinderbetreuungZumutbarkeit von Arbeit/Teilnahme typischerweise ab dem 3. Lebensjahr des KindesFrüher möglich: Zumutbarkeit ab dem 1. Lebensjahr vorgesehen

Hinweis: Kurzüberblick der geplanten Änderungen. (Stand:  Kabinettsbeschluss). Quelle: Bundesregierung

Das ändert sich 2026 voraussichtlich – der Überblick

1) Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung

Die Reform ist als Neuausrichtung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) geplant – mit stärkerem Fokus auf schnelle Vermittlung und klarere Pflichten.

2) Vermittlungsvorrang: schneller in Arbeit

Geplant ist ein Vermittlungsvorrang: Es soll wieder stärker zuerst geprüft werden, ob eine direkte Arbeitsaufnahme möglich ist. Qualifizierung und Weiterbildung sollen folgen, wenn direkte Vermittlung nicht gelingt – besonders auch mit Blick auf Unter-30-Jährige.

3) Mitwirkung wird verbindlicher

Der Kooperationsplan soll verbindlicher werden. Vorgesehen ist, dass Inhalte bei fehlender Mitwirkung per Verwaltungsakt festgesetzt werden können.

4) Sanktionen und Meldeversäumnisse: konsequenter, klarer

  • Pflichtverletzungen: Bei bestimmten Pflichtverletzungen ist eine Minderung um 30 % für 3 Monate vorgesehen.
  • Meldeversäumnisse: Der 1. Termin soll ohne Minderung bleiben. Ab dem 2. Termin ist eine 30 %-Minderung für 1 Monat vorgesehen. Bei wiederholtem Fernbleiben kann es bis zum Wegfall des Anspruchs gehen – inklusive Unterkunftskosten.
  • Arbeitsverweigerung: Für Personen, die zumutbare Arbeit dauerhaft verweigern, ist vorgesehen, den Regelbedarf mindestens 1 Monat zu entziehen – insgesamt bis maximal 2 Monate.

5) Vermögen: Karenzzeit soll entfallen, Schonvermögen stärker ans Alter gekoppelt

Geplant ist: keine Karenzzeit bei der Vermögensprüfung; das Schonvermögen soll stärker am Lebensalter ausgerichtet werden.

Wichtig: Künftig sollen altersabhängige Freibeträge gelten. Genannt werden u.a. 5.000 Euro bis 30, 10.000 Euro ab 31 und 12.500 Euro ab 41 (weitere Staffelungen sind vorgesehen). Die genaue Ausgestaltung kann sich im Verfahren noch ändern.

6) Wohnkosten (KdU): frühere Begrenzung – auch während der bisherigen Karenzlogik

Vorgesehen ist, dass KdU früher begrenzt werden können. Genannt wird eine Deckelung bis zur 1,5-fachen Angemessenheitsgrenze.

7) Kinderbetreuung: Zumutbarkeit soll früher ansetzen

Geplant ist, dass die Zumutbarkeit von Arbeit oder Maßnahmen bei Kinderbetreuung bereits ab dem 1. Lebensjahr möglich sein soll (statt typischerweise ab dem 3. Lebensjahr).

8) Gesundheit und Jugend: gezieltere Unterstützung

Vorgesehen sind zusätzliche Ansätze für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sowie eine Stärkung von Unterstützung für Jugendliche in komplexen Lebenslagen.

Was voraussichtlich gleich bleibt

  • Rechtsrahmen: Es geht weiterhin um die Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II mit dem Jobcenter als zentraler Anlaufstelle.
  • Grundlogik der Berechnung: Bedarf (Regelbedarf + Mehrbedarfe + KdU) minus anrechenbares Einkommen – die Mechanik bleibt, auch wenn einzelne Regeln strenger gefasst werden.
  • Auszahlung: Auszahlung erfolgt weiterhin typischerweise zum Monatsanfang (häufig am letzten Bankarbeitstag des Vormonats).

Was noch offen ist

Die Bundesregierung beschreibt die Richtung und zentrale Eckpunkte. Im parlamentarischen Verfahren können sich konkrete Schwellen, Übergangsregeln und Umsetzungsdetails noch verändern. Diese Seite wird im Laufe von 2026 aktualisiert, sobald der finale Gesetzestext und klare Inkrafttretensregeln vorliegen.

Quellen