Aus Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld Änderung ab 2026
Stand: 02.03.2026

Die Grundsicherung einfach erklärt: SGB II (Jobcenter) oder SGB XII (Sozialamt)

Ob Grundsicherung, Bürgergeld oder Hartz IV – wer Leistungen beantragen will, hat meist dieselben Fragen: Welche Leistung ist gemeint? Wer ist zuständig? Welche Begriffe zählen wirklich im Bescheid? Und wie lässt sich der Anspruch grob einordnen?

Wichtig: Der Begriff „Grundsicherung“ wird im Alltag oft doppelt verwendet: einmal für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II (Jobcenter) und einmal für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (Sozialamt). Die Entscheidung zwischen diesen Systemen erfolgt primär auf Basis der Erwerbsfähigkeit sowie des Lebensalters. Die folgende Übersicht dient der weiteren Einordnung.

Wer bekommt Grundsicherung – die wichtigsten Gruppen im Überblick

Die Bezeichnungen klingen ähnlich, aber Zuständigkeit und Voraussetzungen unterscheiden sich deutlich. Diese Übersicht hilft dir, die passende „Schublade“ zu finden.

1) Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB II (Jobcenter)
Zuständig
Jobcenter
Kernvoraussetzung
Erwerbsfähig (meist mind. 3 Std./Tag)
Beantragen bei
Jobcenter (online oder vor Ort)
Typischer Nachweis
Mietvertrag/Nebenkosten, Kontoauszüge, Einkommen

2) Leistungen bei nicht oder eingeschränkter Erwerbsfähigkeit

SGB XII (Sozialamt)
Zuständig
Sozialamt
Kernvoraussetzung
Nicht erwerbsfähig, Hilfe zum Lebensunterhalt nötig
Beantragen bei
Sozialamt (Wohnort)
Typischer Nachweis
Ärztliche Unterlagen/Atteste, Mietkosten, Kontoauszüge

3) Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung

SGB XII (Sozialamt)
Zuständig
Sozialamt
Kernvoraussetzung
Rentenalter oder dauerhaft voll erwerbsgemindert
Beantragen bei
Sozialamt (SGB XII)
Typischer Nachweis
Rentenbescheid/EM-Nachweis, Mietkosten, Kontoauszüge

4) Leistungen für Kinder im Haushalt

Regelbedarf + BuT
Zuständig
Jobcenter oder Sozialamt (je nach Haushalt)
Kernvoraussetzung
Kind lebt im Haushalt, Bedarf wird mitgerechnet
Beantragen bei
Leistungsstelle des Haushalts + BuT je Kommune
Typischer Nachweis
Kindergeld/Unterhalt/UVG, Schul-/Kita-Nachweise (BuT), Mietkosten

Leistungsarten im Überblick

1) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, Jobcenter)

Das ist die Leistung, die viele als Bürgergeld kennen (und künftig als Grundsicherungsgeld bezeichnet werden soll). Sie richtet sich an Menschen, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, aber ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen decken können.

  • Wer? Erwerbsfähige Personen und ihre Haushaltsmitglieder in einer Bedarfsgemeinschaft
  • Wo? Jobcenter
  • Woraus? Regelbedarf/Mehrbedarfe + KdU minus anrechenbares Einkommen

Wenn du prüfen willst, ob du grundsätzlich in den SGB II-Bereich fällst (typische Haushaltskonstellationen, Bedarfsgemeinschaft, Beispiele): Anspruch prüfen

Höhe und Zusammensetzung der Leistung online prüfen: Zum Grundsicherung-Rechner

2) Leistungen bei fehlender oder eingeschränkter Erwerbsfähigkeit (SGB XII, Sozialamt)

Wer nicht erwerbsfähig ist, landet häufig nicht im Jobcenter-System, sondern beim Sozialamt. Im Alltag wird das oft trotzdem „Grundsicherung“ genannt – im Bescheid steht aber klar, nach welchem Gesetz entschieden wurde.

  • Wer? Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen
  • Wo? Sozialamt
  • Wichtig: Nicht jede fehlende Erwerbsfähigkeit ist automatisch „Grundsicherung im Alter“ – das hängt von Dauer und Situation ab

3) Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung (SGB XII, Sozialamt)

Diese „klassische Grundsicherung“ nach SGB XII betrifft vor allem Menschen im Rentenalter oder Personen mit dauerhafter voller Erwerbsminderung. Zuständig ist das Sozialamt, und die Regeln unterscheiden sich in Details vom SGB II.

  • Wer? Regelaltersgrenze erreicht oder dauerhaft voll erwerbsgemindert
  • Wo? Sozialamt
  • Hinweis: Begriffe, Nachweise und Ablauf unterscheiden sich – im Zweifel zählt immer der Bescheid

4) Leistungen für Kinder im Haushalt: Regelbedarf, Mehrbedarfe und Bildung/Teilhabe

Kinder haben im Leistungsbezug einen eigenen Regelbedarf (Regelbedarfsstufen). Zusätzlich gibt es Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) – z.B. für Schule, Ausflüge, Mittagessen oder Lernförderung in bestimmten Fällen. In der Praxis hängt vieles am Haushalt: Wer gehört zusammen, wer zahlt was, und welche Einnahmen werden angerechnet?

Wenn du Beträge, Regelbedarfsstufen und Mehrbedarfe einordnen willst: Regelsatz und Mehrbedarfe

Die Logik dahinter: Bedarf, Einkommen, Anspruch

Ein Anspruch ergibt sich meist aus einer einfachen Rechnung: Anspruch = Bedarf – anrechenbares Einkommen. Missverständnisse entstehen oft, weil diese Begriffe verwechselt werden.

Bedarf: was wird berücksichtigt?

Zum Bedarf zählen typischerweise Regelsatz, Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) und ggf. Mehrbedarfe. In der Praxis sind die Wohnkosten häufig der größte Hebel.
Wenn du Angemessenheit, Nachweise oder mögliche Kürzungen einordnen willst: Kosten der Unterkunft (KdU)

Einkommen: was mindert den Anspruch?

Relevant ist nicht „Einkommen“ allgemein, sondern anrechenbares Einkommen – also nach Abzügen und Freibeträgen. Abweichungen entstehen häufig durch den Zufluss oder fehlende Absetzungen.
Alles Wichtige zum Einkommen, typische Fehler und wie viel man dazuverdienen kann findest du hier: Einkommen und Freibeträge

Bedarfsgemeinschaft: Einfluss auf Anspruch und Höhe

Die Bedarfsgemeinschaft ist im SGB II entscheidend, weil sie festlegt, wer im Haushalt gemeinsam berücksichtigt wird. Davon hängt ab, ob ein Anspruch besteht und wie hoch die Leistung ausfällt. Gehören z.B. Partner oder minderjährige Kinder zur Bedarfsgemeinschaft, kann Einkommen innerhalb dieser Gemeinschaft den Bedarf ganz oder teilweise decken.

In der Praxis ist das oft der zentrale Prüfpunkt: Nicht nur das eigene Einkommen zählt, sondern auch, wem es im rechtlichen Sinn zugeordnet wird und wer zum Haushalt im SGB-II-Sinn dazugehört. Eine korrekte Einordnung vermeidet Fehlberechnungen und unnötige Rückfragen im Antrag.

Ablauf in der Praxis: Antrag, Nachweise, Bescheid

Ein Antrag läuft selten „perfekt glatt“. Meist entscheidet nicht nur der Antrag selbst, sondern ob Unterlagen vollständig und plausibel sind.

Wenn du neu startest: Erst Haushalt und Wohnkosten (KdU) klären, dann Einkommen, dann Antrag – das spart die meisten Rückfragen und Verzögerungen.

  1. Haushalt klären: Wer lebt zusammen, wer zahlt was, welche Wohnkosten fallen an?
  2. Einnahmen/Vermögen erfassen: Was kommt regelmäßig rein, was ist einmalig, was ist relevant?
  3. Unterlagen vorbereiten: häufig Identität/Haushalt, Kontoauszüge, Einkommen, Mietvertrag/Nebenkosten, ggf. Nachweise zu Mehrbedarfen.
  4. Antrag abgeben: je nach Kommune online oder schriftlich.
  5. Rückfragen beantworten: Verzögerungen entstehen oft durch fehlende Nachweise oder unklare Zeiträume.
  6. Bescheid prüfen: Bedarf, Einkommen, KdU, Zeitraum, Aufrechnung/Erstattung.

Für das strukturierte Prüfen eines Bescheids (inkl. Fristen und typischen Fehlerquellen): Bescheid und Widerspruch

Mini-Lexikon: 15 Begriffe, die ständig auftauchen

  • Bedarf: Summe aus Regelsatz, KdU und ggf. Mehrbedarfen.
  • Regelbedarf/Regelsatz: pauschaler Betrag für laufende Lebenshaltungskosten.
  • Regelbedarfsstufe: Zuordnung (z.B. alleinstehend, Partner, Kinder) mit eigener Höhe.
  • KdU: Kosten der Unterkunft und Heizung (Wohnkosten).
  • Mehrbedarf: Zusatzbetrag für bestimmte Lebenslagen (mit Voraussetzungen/Nachweisen).
  • Bedarfsgemeinschaft: Personen, die im SGB II gemeinsam berücksichtigt werden können.
  • Haushaltsgemeinschaft: Zusammenleben ohne volle Bedarfsgemeinschaft (oft missverstanden).
  • Anrechenbares Einkommen: Einkommen nach Abzügen/Freibeträgen, das den Anspruch mindert.
  • Zuflussprinzip: vereinfacht: relevant ist oft, wann Geld tatsächlich zufließt.
  • Bewilligungszeitraum: Zeitraum, für den Leistungen bewilligt werden (Teilmonate wichtig).
  • Änderungsbescheid: Anpassung eines Bescheids (z.B. Einkommen, Umzug, Haushaltswechsel).
  • Aufrechnung: Verrechnung, die die Auszahlung mindern kann.
  • Erstattung: Rückforderung (kann im Bescheid auftauchen und zu Abzügen führen).
  • Mitwirkung: Pflicht, Angaben/Unterlagen bereitzustellen.
  • Widerspruch: formeller Weg, eine Entscheidung prüfen zu lassen (Frist beachten).