Stand: 03.02.2026

Regelsatz 2026 in der Grundsicherung (SGB II): Höhe, Regelbedarfsstufen und Mehrbedarfe

Der Regelsatz (auch: Regelbedarf) ist der monatliche Grundbetrag für den Lebensunterhalt in der Grundsicherung nach dem SGB II. Er deckt typische laufende Ausgaben ab (z.B. Ernährung, Kleidung, Strom ohne Heizung, Mobilität, Körperpflege, Haushaltsbedarf und soziale Teilhabe). Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) kommen – je nach Situation – zusätzlich dazu.

Regelsatz 2026: Beträge nach Regelbedarfsstufen

Die Regelbedarfe gelten in 6 Stufen (je nach Alter und Haushaltsform). Für 2026 gab es keine Veränderung und es gelten weiter die Beträge von 2025 (Bestandsschutz). Die rechnerische Fortschreibung fiel sogar niedriger aus, keine herabsenkung der Leistung sei jedoch ausgeschlossen worden. Die geltenden Bedarfsstufen auf einen Blick.

Infografik: Regelbedarf 2026 im Grundsicherungsgeld nach SGB II

PDF-Download: Infografik: Regelbedarf 2026

Regelbedarfsstufen 2026 (SGB II) – monatlicher Regelbedarf
RegelbedarfsstufeBetrag (Euro/Monat)Gilt typischerweise für (SGB II)
Stufe 1563 €Alleinstehende und Alleinerziehende
Stufe 2506 €Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (je Person)
Stufe 3451 €Volljährige in der Bedarfsgemeinschaft (z.B. erwachsene Kinder im Haushalt)
Stufe 4471 €Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
Stufe 5390 €Kinder von 6 bis 13 Jahren
Stufe 6357 €Kinder von 0 bis 5 Jahren

Was der Regelsatz abdeckt – und was nicht

Typische Ausgaben, die im Regelsatz stecken

  • Ernährung und Getränke
  • Kleidung und Schuhe
  • Körperpflege, Hygiene, Gesundheit (allgemeine Bedarfe)
  • Haushaltsbedarf (z.B. Reinigungsmittel, kleine Anschaffungen)
  • Strom (Haushaltsstrom) und Kommunikation (z.B. Telefon/Internet-Anteile)
  • Mobilität (Anteile) und soziale Teilhabe

Nicht im Regelsatz enthalten (kommt typischerweise zusätzlich)

  • Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) – Miete/Heizung im angemessenen Rahmen
  • Mehrbedarfe (wenn Voraussetzungen erfüllt sind)
  • Einmalige/sondernde Bedarfe nur in bestimmten Fällen (z.B. Erstausstattung)

Mehrbedarfe: Wann gibt es zusätzlich Geld?

Je nach Lebenslage kann zum Regelsatz ein Mehrbedarf hinzukommen. Typische Beispiele (nicht abschließend):

  • Schwangerschaft (ab einem bestimmten Zeitpunkt)
  • Alleinerziehende (je nach Anzahl/Alter der Kinder)
  • Dezentrale Warmwassererzeugung (z.B. Boiler/Durchlauferhitzer)
  • Kostenaufwändige Ernährung (nur bei medizinischer Notwendigkeit)
  • Behinderung/Teilhabe (wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind)

Wichtig: Mehrbedarfe müssen in der Praxis häufig begründet und teils nachgewiesen werden. Wenn es um die Einordnung der eigenen Situation geht, hilft meist zuerst die Anspruchsprüfung: Anspruch prüfen.

Regelsatz + KdU: So setzt sich die Leistung in der Praxis zusammen

Vereinfacht gilt: Gesamtbedarf (Regelsatz/Regelbedarf + Mehrbedarfe + KdU) minus anrechenbares Einkommen = Auszahlungsbetrag. Deshalb kann die Auszahlung spürbar abweichen, obwohl der Regelsatz “gleich” ist.

Kurzbeispiele zur Orientierung

  • Alleinstehend: Regelbedarfsstufe 1 (563 Euro) + angemessene KdU – abzüglich Einkommen.
  • Paar ohne Kinder: Regelbedarfsstufe 2 (506 Euro je Person) + KdU – abzüglich Einkommen.
  • Familie mit Kindern: Regelsätze je Person nach Alter + KdU + mögliche Mehrbedarfe – abzüglich Einkommen.

Für eine grobe Einordnung der Rechenlogik (ohne Rechtsberatung) kann auch die Berechnung helfen.

Häufige Fragen zum Regelsatz

Warum ist die Auszahlung niedriger als der Regelsatz?

Häufige Ursachen sind angerechnetes Einkommen, nicht vollständig berücksichtigte Wohnkosten, Aufrechnungen oder ein Bewilligungszeitraum, der nicht den vollen Monat abdeckt. Für die strukturierte Prüfung ist ein Blick in den Bescheid entscheidend: Bescheid prüfen & Widerspruch.

Ändert sich der Regelsatz automatisch?

Regelbedarfe werden grundsätzlich fortgeschrieben. Ob und in welcher Höhe es Änderungen gibt, hängt vom jeweiligen Jahr und der gesetzlichen Fortschreibung ab. Falls du den Kontext für 2026/Neuausrichtung suchst: Änderungen 2026.

Quelle: BMAS: Besitzschutz im Sozialstaat (Infoblatt, 2026)

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