Informationen zur Auszahlung des 25 Euro Sofortzuschlags für Familien nach der Reform zum Grundsicherungsgeld am 1. Juli 2026.

Sofortzuschlag 2026: Was Familien beim neuen Grundsicherungsgeld erwartet

Von Veröffentlicht: 08.04.2026

Mit der Reform des Bürgergelds zum neuen Grundsicherungsgeld rückt auch der Sofortzuschlag für Kinder in den Fokus.

Ab dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld schrittweise durch das neue Grundsicherungsgeld ersetzt. Für Millionen Familien stellt sich damit eine brennende Frage: Bleibt der monatliche Sofortzuschlag von 25 Euro für Kinder und Jugendliche erhalten oder wird er sich im Zuge der Reform ändern?

Das Wichtigste in Kürze

  • Aktueller Stand: Der Sofortzuschlag von 25 Euro pro Kind ist gesetzlich verankert (§ 72 SGB II) und bleibt auch zum Start der Bürgergeld-Reform am 01.07.2026 bestehen.
  • Keine Abschaffung: In den aktuellen Reformplänen des BMAS ist keine sofortige Streichung vorgesehen.
  • Politische Debatte: Es wird diskutiert, den Zuschlag künftig in neu berechnete Regelbedarfe zu integrieren („aufgehen zu lassen“).
  • Kein Handlungsbedarf: Familien müssen für den Erhalt des Zuschlags im Rahmen der Umstellung keinen neuen Antrag stellen.

Was ist der Sofortzuschlag und wer bekommt ihn?

Der Sofortzuschlag wurde eingeführt, um Kinder in einkommensschwachen Haushalten zusätzlich zu unterstützen. Er ist keine Einmalzahlung, sondern ein laufender monatlicher Betrag, der zusätzlich zum Regelbedarf ausgezahlt wird.

Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Haushalten, die Bürgergeld (bzw. ab Juli Grundsicherungsgeld) beziehen.

Der Sofortzuschlag ist derzeit in § 72 SGB II geregelt und beträgt aktuell 25 Euro monatlich pro berechtigtem Kind.

Zusatzgeld für Familien: Debatte um Sofortzuschlag beim neuen Grundsicherungsgeld

Dass Familien derzeit verunsichert sind, liegt an einer spezifischen politischen Empfehlung vom Jahresanfang. Die Kommission zur Sozialstaatsreform empfahl in ihrem Bericht vom 27. Januar 2026, den Zuschlag künftig nicht mehr als separate Leistung zu führen.

Ziel ist eine Rechtvereinfachung: Statt vieler Einzelposten soll der Betrag von 25 Euro direkt in die „kindbezogenen Regelbedarfe“ eingerechnet werden.

Wichtig für das Budget: Eine solche Integration bedeutet nicht zwangsläufig weniger Geld für Familien. Es ändert lediglich die Bezeichnung auf dem Bescheid.

Was ändert sich 2026 mit dem Grundsicherungsgeld?

Die Bundesregierung hat am 05. März 2026 beschlossen, das Bürgergeld zu einer neuen Grundsicherung umzugestalten.

Laut Bundesregierung und BMAS sollen die wesentlichen Änderungen ab 1. Juli 2026 in Kraft treten. Zu den wichtigsten offiziell genannten Punkten gehören vor allem strengere Mitwirkungspflichten, mehr Vermittlung in Arbeit, Änderungen bei Vermögen und Wohnkosten sowie neue Regeln bei Sanktionen.

Wichtig für Familien: Die Bundesregierung betont zugleich, dass sich durch die Reform an der Höhe der Regelsätze zunächst nichts ändert.

Bleibt der Sofortzuschlag auch beim neuen Grundsicherungsgeld?

Um Klarheit zu schaffen, gab es im Frühjahr eine parlamentarische Anfrage. In der Antwort der Bundesregierung (Drucksache 21/4852) vom 19. März 2026 wurde ausdrücklich bestätigt, dass über die künftige Struktur im Rahmen der anstehenden Neuermittlung der Regelbedarfe entschieden wird.

Das Ergebnis für den 1. Juli 2026: Eine kurzfristige Absenkung oder Streichung zum Stichtag der Reform ist in den offiziellen Dokumenten nicht vorgesehen.

Das heißt: Nach aktuellem Stand gibt es keine amtlich belegte Entscheidung, den Sofortzuschlag mit Start des Grundsicherungsgeldes einfach zu streichen. In den offiziellen Reforminformationen des BMAS wird eine solche sofortige Abschaffung nicht als bereits beschlossene Maßnahme genannt. Gleichzeitig gilt § 72 SGB II derzeit weiter.

Für Familien bedeutet das: Der Zuschlag ist aktuell weiter Teil des Systems, seine langfristige Ausgestaltung bleibt aber politisch offen.

Checkliste für betroffene Familien

Was müssen Sie jetzt tun, um das Geld weiterhin zu erhalten?

  1. Antragstellung: Ein zusätzlicher Antrag ist nicht notwendig. Der Zuschlag wird automatisch mit dem Grundsicherungsgeld ausgezahlt.
  2. Bescheide prüfen: Achten Sie bei Ihrem ersten Bescheid über „Grundsicherungsgeld“ darauf, ob der Posten nach § 72 SGB II weiterhin aufgeführt ist.